Gleichzeitig bewilligte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2022 einen Zahlungsaufschub bis 15. März 2022, damit der Beschwerdeführer bis dahin die erforderlichen Unterlagen einreichen könne (AB 6). Mit Schreiben vom 7. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die in der Vergangenheit bereits bezahlten AHV-Beiträge sowie ihm eigentlich zustehende Sachwerte, die blockiert seien, die Akontobeiträge in Höhe von Fr. 557.60 seien ihm zu erlassen (AB 7). Mit Verfügung vom 25. März 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin an, die ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 557.60 werde ab Mai 2022 im Umfang von Fr. 50.-- monatlich mit der Rente des Beschwerdeführers verrechnet.