Überdies habe er in der Vergangenheit erhebliche Beiträge geleistet, was zu berücksichtigen sei. Er ersuche die Beschwerdegegnerin deshalb, den genannten Betrag zu erlassen (AB 4). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin auf die Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter hin und teilte dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Erlass sowie die dafür erforderlichen Unterlagen mit (AB 5). Gleichzeitig bewilligte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2022 einen Zahlungsaufschub bis 15. März 2022, damit der Beschwerdeführer bis dahin die erforderlichen Unterlagen einreichen könne (AB 6).