1. 1.1. Mit Abrechnung vom 6. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2021 in Rechnung (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 7. Februar 2022 erfolgte eine Mahnung des ausstehenden Betrages (AB 2). Sodann drohte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 die Betreibung an (AB 3). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er könne nicht nachvollziehen, weshalb noch Beiträge erhoben würden, da er AHV-Empfänger sei. Überdies habe er in der Vergangenheit erhebliche Beiträge geleistet, was zu berücksichtigen sei.