{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-4_2023-05-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75335&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=5&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d1836757ca768d3623fd4c7367e804b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.4", "SVG.2023.135"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.05.2023 AH.2022.4 (SVG.2023.135)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.05.2023 AH.2022.4 (SVG.2023.135)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.05.2023 AH.2022.4 (SVG.2023.135)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten der Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw. des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht beigebracht hat."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:03:54", "Checksum": "1e2017b800f00a83f7ae96342518eb5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.05.2023 AH.2022.4 (SVG.2023.135)\nRegeste:\nNichteintreten der Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw. des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht beigebracht hat.\n\n\nGemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG und EOG (Bst. a) verrechnet werden. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1 S. 291; BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252).\nDer Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht einverstanden mit der Verrechnung und nicht in der Lage, der Forderung der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Er ersucht deshalb um Erlass der Beitragsforderung (Schreiben vom 15. Februar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. März 2022, AB 4; Einsprache vom 6. April 2022 und ergänzende Begründung vom 13. April 2022, AB 11 und 12). Mit Blick auf die Aktenlage bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere stichhaltige Begründung vorgebracht (vgl. E. 3.2.) sowie keine Unterlagen eingereicht hat, damit die Beschwerdeführerin prüfen konnte, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers berührt und in diesem Fall von einer Verrechnung der aussetehenden Beiträge mit der Rente des Beschwerdeführers abzusehen ist. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 an der Verrechnung der Forderung mit der Rente des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 50.-- festgehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht nachgekommen. Danach kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Der Versicherungsträger muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2022, Verfügung vom 25. März 2022 und Schreiben vom 4. April 2022 aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (AB 5, 8 und 10). Überdies hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2022 dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rechtsfolgen angedroht (AB 15). Der Beschwerdeführer ist indes diesen Aufforderungen – in unentschuldbarer Weise – nicht nachgekommen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Anzumerken bleibt, dass nach der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 [8C_770/2008] E. 5.2 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 110 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdegegnerin war aufgrund der fehlenden Unterlagen eine Prüfung der Beeinträchtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers und damit der Zulässigkeit der Verrechnung nicht möglich. Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin somit als rechtens.\nAus den gleichen Gründen ist die Prüfung eines Erlasses der AHV-Beiträge bzw. einer Herabsetzung der AHV-Beiträge im Sinne von Art. 11 AHVG, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, nicht möglich. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass ein vollständiger Erlass der AHV-Beiträge nur zulässig wäre, wenn der Versicherte den Mindestbeitrag zahlt (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Dasselbe gilt sinngemäss auch für die IV- und EO-Beiträge.\nDemgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}