So hat das Bundesgericht es namentlich für zulässig erklärt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das formell-rechtliche Anstellungsverhältnis, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Folglich können die erwirtschafteten (aber nicht zwingend ausgeschütteten) Gewinne einer AG oder GmbH wirtschaftlich dem Alleinaktionär oder Gesellschafter zugerechnet werden. Das Bundesgericht macht hier somit einen Durchgriff und behandelt den angestellten Geschäftsführer, der gleichzeitig Inhaber des Betriebes ist, für die Bestimmung des Invalideneinkommens wie einen Einzelunternehmer (vgl. Michael E. Meier, a.a.