4.1.4. Obgleich vorliegend nicht die Berechnung des Invalideneinkommens zur Diskussion steht, ist in Bezug auf die Lohnfrage ergänzend noch zu bemerken, dass das Bundesgericht bei Personen, welche in einem Betrieb eine beherrschende Stellung einnehmen (insb. als Alleinaktionär oder Gesellschafter), Regeln entwickelt hat, die einer Missbrauchsgefahr entgegenwirken sollen. So hat das Bundesgericht es namentlich für zulässig erklärt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das formell-rechtliche Anstellungsverhältnis, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen.