Darauf kann verwiesen werden. Die Tatsache, dass die SUVA die mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (BB 16) rückwirkend per 1. September 2016 angeordnete Herabsetzung der bislang an D____ ausgerichteten UV-Rente von 40 % auf 15 % (vgl. BB 16) auf Einsprache hin (vgl. BB 17) wieder zurückgenommen hat (Schreiben vom 29. März 2022; BB 18), vermag an der Richtigkeit der Lohnanrechnung nichts zu ändern. Denn aus dem Verzicht auf die Rentenherabsetzung lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) – nicht ableiten, dass D___