Auch der von der SUVA – unter Berücksichtigung des berufs- und ortsüblichen Verdienstes – angenommene Lohn von Fr. 100'000.-- erscheint gerechtfertigt und ist gemessen an den konkreten Gegebenheiten eher als wohlwollend anzusehen. 4.1.3. Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sich bereits die SUVA fundiert im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (BB 12) auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb sie nicht zu hören sind. Darauf kann verwiesen werden.