2.2.2. Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass es auch im AHV-Beitragsrecht Gesetzesumgehungen zu verhindern gilt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1.). Um einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung entgegenzuwirken, ist daher beispielsweise für gewöhnlich eine nicht beitragspflichtige Dividendenzahlung dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Diesfalls ist eine Aufrechnung bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen.