(Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme der SUVA vom 23. August 2022 beigelegt (Beschwerdeantwortbeilage 1). c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein. d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Februar 2023 wird der Fall zur Beratung angesetzt. III. Am 28. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe