{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-3_2023-03-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75169&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5e64b4f5d0f12074f4a89e40ffb0948b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.3", "SVG.2023.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachforderung von Beiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:40", "Checksum": "c5530e88bf42858010cd2c4fb215e33f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)\nRegeste:\nNachforderung von Beiträgen\n\n\n4.1.3. Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin hat sich bereits die SUVA fundiert im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (BB 12) auseinandergesetzt und einlässlich begründet, weshalb sie nicht zu hören sind. Darauf kann verwiesen werden. Die Tatsache, dass die SUVA die mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (BB 16) rückwirkend per 1. September 2016 angeordnete Herabsetzung der bislang an D____ ausgerichteten UV-Rente von 40 % auf 15 % (vgl. BB 16) auf Einsprache hin (vgl. BB 17) wieder zurückgenommen hat (Schreiben vom 29. März 2022; BB 18), vermag an der Richtigkeit der Lohnanrechnung nichts zu ändern. Denn aus dem Verzicht auf die Rentenherabsetzung lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 ff. der Beschwerde) – nicht ableiten, dass D____ in der fraglichen Zeit für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht mindestens den angenommenen Lohn von Fr. 100’000.-- erzielt hat. Ergänzend kann hier auch auf die Stellungnahme der SUVA vom 23. August 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 1) verwiesen werden. An der Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Anrechnung eines AHV-pflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 100'000.-- vermögen schliesslich auch die auf D____ ausgestellten Lohnausweise der L____ AG (vgl. BB 22, 23 und 24) und die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerin (BB 25 und BB 26) nichts zu ändern.\n4.1.4. Obgleich vorliegend nicht die Berechnung des Invalideneinkommens zur Diskussion steht, ist in Bezug auf die Lohnfrage ergänzend noch zu bemerken, dass das Bundesgericht bei Personen, welche in einem Betrieb eine beherrschende Stellung einnehmen (insb. als Alleinaktionär oder Gesellschafter), Regeln entwickelt hat, die einer Missbrauchsgefahr entgegenwirken sollen. So hat das Bundesgericht es namentlich für zulässig erklärt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das formell-rechtliche Anstellungsverhältnis, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Folglich können die erwirtschafteten (aber nicht zwingend ausgeschütteten) Gewinne einer AG oder GmbH wirtschaftlich dem Alleinaktionär oder Gesellschafter zugerechnet werden. Das Bundesgericht macht hier somit einen Durchgriff und behandelt den angestellten Geschäftsführer, der gleichzeitig Inhaber des Betriebes ist, für die Bestimmung des Invalideneinkommens wie einen Einzelunternehmer (vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 36 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021, 8C_450/2020 vom 15. September 2020, 8C_928/2015 vom 19. April 2016, 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2). Auch gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich die Annahme eines von D____ bei der Beschwerdeführerin erzielten jährlichen AHV-pflichtigen Lohnes in der Höhe von Fr. 100'000.-- nicht beanstanden.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}