{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-28", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-3_2023-03-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75169&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=37&Template=search_result_document.html", "Checksum": "5e64b4f5d0f12074f4a89e40ffb0948b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.3", "SVG.2023.111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachforderung von Beiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:40", "Checksum": "c5530e88bf42858010cd2c4fb215e33f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.03.2023 AH.2022.3 (SVG.2023.111)\nRegeste:\nNachforderung von Beiträgen\n\n1.\n1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).\n1.2. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.2.2. Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass es auch im AHV-Beitragsrecht Gesetzesumgehungen zu verhindern gilt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1.). Um einer rechtsmissbräuchlichen Beitragsumgehung entgegenzuwirken, ist daher beispielsweise für gewöhnlich eine nicht beitragspflichtige Dividendenzahlung dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Diesfalls ist eine Aufrechnung bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen. Das heisst, dass der offensichtlich überhöhte Teil der Dividende in Lohn umqualifiziert wird, bis ein angemessener branchenüblicher Lohn erzielt wird (vgl. im Einzelnen Rz 2011 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]; siehe dazu im Einzelnen auch Michael E. Meier, In der eigenen Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in: SZS 2022, S. 30 ff., S. 32 f.; vgl. auch Lukas Müller/Kaspar Gerber, Anwaltsgesellschaften und die Beteiligung anwaltsfremder Fachpersonen, in: AJP 2022/11 S. 1191 ff., S. 1198 f.).\n3.2.4. Praxisgemäss führt die SUVA gleichzeitig mit ihren Betriebsrevisionen die AHV-Arbeitgeberkontrollen durch, falls dies von den entsprechenden Ausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebenden gewünscht wird. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom April 2005 (betreffend \"Arbeitgeberkontrollen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Evaluation des Kontrollsystems\", S. 212 [BB 20]). Gegen eine derartig erweiterte Arbeitgeberkontrolle lässt sich grundsätzlich nichts einwenden, zumal auch die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben werden (vgl. Art. 115 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Eine Bündelung von Ressourcen erscheint denn auch als sinnvoll und ist als zulässig zu erachten, wenn die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit und Kompetenz der mit der Kontrolle beauftragten Person (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor) gewährleistet sind. Dies trifft auf J____, welche die Kontrolle für die SUVA vorgenommen hat (vgl. den Korrekturbericht vom 29. November 2020; BB 9), unbestrittenermassen zu.\n4.1.2. Im Wesentlichen erkannte die SUVA anlässlich der periodischen Lohnlistenrevision, gestützt auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin, dass diese in den Jahren 2015 bis 2018 einen jährlichen Umsatz zwischen Fr. 2'800'000.-- und Fr. 5'000'000.-- erzielte. Des Weiteren wurde von der SUVA festgestellt, dass D____ vom Konto 10450 \"KK D____\" jährlich zwischen Fr. 125'000.-- und Fr. 195'000.-- bezogen hat. Insgesamt stiegen seine Bezüge in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 von Fr. 92'942.-- auf Fr. 795'000.-- an. Wie von der SUVA einlässlich begründet wurde (vgl. den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020; BB 12), ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass D____ in der fraglichen Zeit de facto die Geschäfte der Beschwerdeführerin geführt hat und es sich bei seinen Bezügen teilweise um Lohn gehandelt hat. Auch der von der SUVA – unter Berücksichtigung des berufs- und ortsüblichen Verdienstes – angenommene Lohn von Fr. 100'000.-- erscheint gerechtfertigt und ist gemessen an den konkreten Gegebenheiten eher als wohlwollend anzusehen."}