Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.). Selbst unter Anrechnung der Hilfe beim Verrichten der Notdurft, wären im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur drei Lebensbereiche (statt zwei) betroffen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 27), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung zur AHV leichten Grades zugesprochen wurde, hat sich der Hilfebedarf leicht verändert. In der damaligen Abklärung wurde ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden sowie beim Baden/Duschen festgestellt.