Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bei der Verrichtung der Notdurft angenommen würde, ebenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades resultieren würde. Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.).