In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. dazu E. 3.6.), nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).