Gemäss diesem gilt die Hilfe als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (KSH, N 2010; vgl. auch das vom KSH zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1. und 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2.). Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson davon auszugehen, dass dies vorliegend nicht zutrifft und die Abklärungsperson somit einen regelmässigen Hilfebedarf zu Recht verneint hat.