Aus den erwähnten Abklärungsberichten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu Unrecht verneint worden wäre. Einzig bei der Verrichtung der Notdurft fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, die Reinigung nach dem Stuhlgang sei aufgrund seiner linksseitigen Lähmung sowie der Bewegungseinschränkung erschwert durchführbar. Wenn er nicht in der Lage sei, sich adäquat zu reinigen, stelle er sich der Einfachheit halber unter die Dusche. Dies erfolge jedoch nicht regelmässig.