Er sei also in der Lage, auch längere Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Abschliessend hielt die Abklärungsperson an ihrer bisherigen Feststellung, dass eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wie bis anhin lediglich in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Essen erforderlich sei. Wie erwähnt, wurden die beiden Abklärungsberichte ausführlich begründet. Die Abklärung vom 1. September 2021 (Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43) wurde mit der Hilfsperson des Beschwerdeführers durchgeführt.