Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen entsprechend eingeschränkt sei. Er bringe dennoch seine Wäsche immer wieder mit dem Zug nach Delémont zu einer Bekannten. Er sei also in der Lage, auch längere Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.