Dies sei aber nur zuhause möglich. Auswärts würde er bei der Reinigung nach dem Stuhlgang Hilfe benötigen. Die Abklärungsperson verneinte die Berücksichtigung einer Dritthilfe in diesem Bereich mit Verweis darauf, dass diese nur angerechnet werden könne, wenn eine Person die Hilfe täglich oder eventuell täglich benötige, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen entsprechend eingeschränkt sei.