Im Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in den Händen eine gewisse Mühe. Er habe sich jedoch eine spezielle Bürste zugelegt, um die schwer erreichbaren Körperstellen zu reinigen und seit dem Wohnungswechsel sei der Einstieg in die Dusche selbständig möglich. Seit seinem Spitalaufenthalt nehme er die Körperpflege selbständig vor. Auch bei der Verrichtung der Notdurft werde keine regelmässige Dritthilfe geleistet. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei erschwert. Wenn er sich nicht adäquat reinigen könne, stelle er sich unter die Dusche. Dies sei aber nur zuhause möglich.