Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden. Dies habe er aber relativ schnell wieder abgelehnt, weshalb er die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder mehrheitlich selbst übernehme (IV-Akte 43, S. 5). Im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die Abklärungsperson einen Hilfebedarf erneut, da der Beschwerdeführer angab, diese Tätigkeiten alle selbständig vornehmen zu können. Im Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in den Händen eine gewisse Mühe.