Schliesslich wurden auch ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe (die Medikamente würden von der Apotheke gerichtet) und persönlicher Überwachung sowie Bettlägerigkeit und Hilfsmittel verneint (IV-Akte 43, S. 4). Abschliessend wies die Abklärungsperson darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Frau C____ im Sommer einer Schulteroperation habe unterziehen müssen, bei welcher ihm ein neues Schultergelenk eingesetzt worden sei. Der Spitalaufenthalt habe weniger als einen Monat gedauert und eine anschliessende Reha sei von Seiten der Krankenkasse abgelehnt worden. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden.