auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer könne weiterhin adäquat ein Gespräch führen und Medien wie Telefon, Fernseher und Radio selbständig bedienen und sich so über das Weltgeschehen informieren und gesellschaftliche Kontakte pflegen. Im Bereich Fortbewegung benötige er somit ebenfalls keine Hilfe (IV-Akte 43, S. 4). Schliesslich wurden auch ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe (die Medikamente würden von der Apotheke gerichtet) und persönlicher Überwachung sowie Bettlägerigkeit und Hilfsmittel verneint (IV-Akte 43, S. 4).