Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen. Auch die Körperreinigung nach dem Stuhlgang nehme er selbständig vor (IV-Akte 43, S. 4). Sodann könne sich der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung weiterhin selbständig fortbewegen. Er unternehme gemäss den Aussagen von Frau C____ auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.