Auch erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst. Auch beim Waschen, Kämmen und Rasieren benötige er keine Hilfe. Gelegentlich sei eine Nachrasur nötig, der Beschwerdeführer könne sich aber mit der rechten Hand weiterhin soweit selbständig rasieren, dass keine regelmässige Dritthilfe in diesem Bereich erfolge (IV-Akte 43, S. 3). Auch beim Verrichten der Notdurft verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen.