Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2.). Bezüglich des Lebensbereichs Körperpflege erklärte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei per Mai 2021 in eine Alterswohnung gezogen. Diese sei entsprechend behindertengerecht ausgestattet, weshalb er nun über eine ebenerdige Dusche verfüge. Während der Beschwerdeführer vorher noch die regelmässige Hilfe der Spitex beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne benötigt habe, so könne er sich nun selbständig in die Dusche begeben. Auch erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst.