SR 831.10). 1.2. Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt habe. Dies geht einher mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Einspracheentscheid ca. Anfang Mai 2022 erhalten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) und damit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Dass die Beschwerde nicht beim zuständigen Gericht erfolgt, ändert daran nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 16; vgl. auch die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde durch die unzuständige Behörde an das zuständige Versicherungsgericht gemäss.