Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht wisse, wann die Frist ablaufe, da der angefochtene Einspracheentscheid nicht datiert sei. Im Weiteren erklärt er, dass er seinen Anwalt damit beauftragen werde, weitere Beweise für seine Hilflosigkeit zu besorgen und bittet um angemessene Frist für deren Einreichung. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Replik ein.