Im weiteren Verlauf führte der Abklärungsdienst der SVA Basel-Landschaft am 9. Februar 2022 eine weitere telefonische Abklärung mit dem Beschwerdeführer selbst durch (vgl. Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Mit einem undatierten Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der SVA Basel-Landschaft (IV-Akte 52).