Nachdem sie jeweils zunächst ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 1997 (IV-Akte 1, S. 2) und Mitteilung vom 22. Oktober 2001 (IV-Akte 5). b) Im August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Anmeldung vom 5. August 2017, IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin medizinische Berichte ein und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit durch ihren Abklärungsdienst. Diese wurde telefonisch durchgeführt.