{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-2_2022-12-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74935&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=43&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55f5c978fee8639f57c65cd160c26bea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.2", "SVG.2023.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:01:47", "Checksum": "bf0472da9a19f33e1e9679864b6b4afa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)\nRegeste:\nRevisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. Bisheriger Grad der Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt.\n\n\nIm Übrigen sei angemerkt, dass selbst dann, wenn ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bei der Verrichtung der Notdurft angenommen würde, ebenfalls lediglich ein Anspruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades resultieren würde. Denn eine Hilflosigkeit mittleren Grades setzt voraus, dass die versicherte Person in mindestens vier Lebensbereichen der Hilfe bedarf (vgl. E. 3.2.). Selbst unter Anrechnung der Hilfe beim Verrichten der Notdurft, wären im Falle des Beschwerdeführers jedoch nur drei Lebensbereiche (statt zwei) betroffen.\nIm Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 27), mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung zur AHV leichten Grades zugesprochen wurde, hat sich der Hilfebedarf leicht verändert. In der damaligen Abklärung wurde ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden sowie beim Baden/Duschen festgestellt. Beim Essen bestand noch kein Hilfebedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Mai 2018, IV-Akte 24). Nun besteht kein Hilfebedarf mehr beim Baden/Duschen, was von der Abklärungsperson nachvollziehbar begründet wurde (vgl. E. 4.1. und E. 4.2.), hingegen beim Essen. Damit bleibt es beim Hilfebedarf in zwei Lebensbereichen und somit dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 3.2.). Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}