{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-2_2022-12-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74935&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=43&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55f5c978fee8639f57c65cd160c26bea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.2", "SVG.2023.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. 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Der Spitalaufenthalt habe weniger als einen Monat gedauert und eine anschliessende Reha sei von Seiten der Krankenkasse abgelehnt worden. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt sei der Beschwerdeführer durch die Spitex betreut worden. Dies habe er aber relativ schnell wieder abgelehnt, weshalb er die alltäglichen Lebensverrichtungen wieder mehrheitlich selbst übernehme (IV-Akte 43, S. 5).\nIm Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die Abklärungsperson einen Hilfebedarf erneut, da der Beschwerdeführer angab, diese Tätigkeiten alle selbständig vornehmen zu können.\nIm Bereich Körperpflege hielt sie fest, der Beschwerdeführer bekunde aufgrund seiner linksseitigen Lähmung und seinem fehlenden Gefühl in den Händen eine gewisse Mühe. Er habe sich jedoch eine spezielle Bürste zugelegt, um die schwer erreichbaren Körperstellen zu reinigen und seit dem Wohnungswechsel sei der Einstieg in die Dusche selbständig möglich. Seit seinem Spitalaufenthalt nehme er die Körperpflege selbständig vor.\nAuch bei der Verrichtung der Notdurft werde keine regelmässige Dritthilfe geleistet. Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei erschwert. Wenn er sich nicht adäquat reinigen könne, stelle er sich unter die Dusche. Dies sei aber nur zuhause möglich. Auswärts würde er bei der Reinigung nach dem Stuhlgang Hilfe benötigen. Die Abklärungsperson verneinte die Berücksichtigung einer Dritthilfe in diesem Bereich mit Verweis darauf, dass diese nur angerechnet werden könne, wenn eine Person die Hilfe täglich oder eventuell täglich benötige, was vorliegend nicht der Fall sei.\nSchliesslich habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Bereich Fortbewegung erklärt, dass er sich ausserhalb des Hauses weiterhin selbständig fortbewegen könne, wenngleich seine Leistung aufgrund der Herzschwäche stark minimiert sei und auch der Bewegungsablauf beim Gehen entsprechend eingeschränkt sei. Er bringe dennoch seine Wäsche immer wieder mit dem Zug nach Delémont zu einer Bekannten. Er sei also in der Lage, auch längere Strecken selbständig und ohne Dritthilfe mittels den öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.\nAbschliessend hielt die Abklärungsperson an ihrer bisherigen Feststellung, dass eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe wie bis anhin lediglich in den Lebensbereichen An- und Auskleiden und Essen erforderlich sei.\nWie erwähnt, wurden die beiden Abklärungsberichte ausführlich begründet. Die Abklärung vom 1. September 2021 (Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43) wurde mit der Hilfsperson des Beschwerdeführers durchgeführt. Bei der späteren Abklärung vom 9. Februar 2022 (Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51) nahm die Abklärungsperson mit dem Beschwerdeführer selbst Kontakt auf. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nicht konkret vor, dass er in einem bestimmten Lebensbereich regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, die bislang nicht berücksichtigt worden sei.\nAus den erwähnten Abklärungsberichten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu Unrecht verneint worden wäre. Einzig bei der Verrichtung der Notdurft fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, die Reinigung nach dem Stuhlgang sei aufgrund seiner linksseitigen Lähmung sowie der Bewegungseinschränkung erschwert durchführbar. Wenn er nicht in der Lage sei, sich adäquat zu reinigen, stelle er sich der Einfachheit halber unter die Dusche. Dies erfolge jedoch nicht regelmässig. Die selbständige Reinigung nach dem Stuhlgang sei dem Beschwerdeführer zudem ausschliesslich zu Hause möglich, da er dort die Möglichkeit habe, sich im Notfall abzuduschen. Aufgrund dessen wäre er auf einer Toilette auswärts auf eine allfällige Dritthilfe angewiesen. Die Abklärungsperson verwies dazu zu Recht auf das entsprechende Kreisschreiben. Gemäss diesem gilt die Hilfe als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (KSH, N 2010; vgl. auch das vom KSH zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1. und 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2.). Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson davon auszugehen, dass dies vorliegend nicht zutrifft und die Abklärungsperson somit einen regelmässigen Hilfebedarf zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. dazu E. 3.6.), nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen)."}