{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-2_2022-12-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74935&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=43&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55f5c978fee8639f57c65cd160c26bea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.2", "SVG.2023.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. 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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2. Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt habe. Dies geht einher mit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe den Einspracheentscheid ca. Anfang Mai 2022 erhalten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe) und damit rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG). Dass die Beschwerde nicht beim zuständigen Gericht erfolgt, ändert daran nichts (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 16; vgl. auch die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde durch die unzuständige Behörde an das zuständige Versicherungsgericht gemäss. Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.\nFür die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz hielt der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569).\nDie Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2.).\nBezüglich des Lebensbereichs Körperpflege erklärte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer sei per Mai 2021 in eine Alterswohnung gezogen. Diese sei entsprechend behindertengerecht ausgestattet, weshalb er nun über eine ebenerdige Dusche verfüge. Während der Beschwerdeführer vorher noch die regelmässige Hilfe der Spitex beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne benötigt habe, so könne er sich nun selbständig in die Dusche begeben. Auch erfolge keine regelmässige Hilfeleistung mehr beim Duschvorgang selbst. Auch beim Waschen, Kämmen und Rasieren benötige er keine Hilfe. Gelegentlich sei eine Nachrasur nötig, der Beschwerdeführer könne sich aber mit der rechten Hand weiterhin soweit selbständig rasieren, dass keine regelmässige Dritthilfe in diesem Bereich erfolge (IV-Akte 43, S. 3).\nAuch beim Verrichten der Notdurft verneinte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit. Sie hielt fest, bis auf das Öffnen und Schliessen der Hosenknöpfe – was allerdings bereits im Bereich An-/Auskleiden berücksichtigt worden sei – sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Kleider selbständig, ohne regelmässige Dritthilfe zu ordnen. Auch die Körperreinigung nach dem Stuhlgang nehme er selbständig vor (IV-Akte 43, S. 4).\nSodann könne sich der Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung weiterhin selbständig fortbewegen. Er unternehme gemäss den Aussagen von Frau C____ auch regelmässige Spaziergänge ohne Begleitung und es sei ihm weiterhin möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer könne weiterhin adäquat ein Gespräch führen und Medien wie Telefon, Fernseher und Radio selbständig bedienen und sich so über das Weltgeschehen informieren und gesellschaftliche Kontakte pflegen. Im Bereich Fortbewegung benötige er somit ebenfalls keine Hilfe (IV-Akte 43, S. 4)."}