{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2022-2_2022-12-15.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=74935&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=43&Template=search_result_document.html", "Checksum": "55f5c978fee8639f57c65cd160c26bea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2022.2", "SVG.2023.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 15.12.2022 AH.2022.2 (SVG.2023.75)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revisionsanstrag betreffend Hilflosenentschädigung. 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Januar 1988 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (vgl. Mitteilung des Beschlusses über die IV-Rente vom 28. September 1990, IV-Akte 1, S. 23). Nachdem sie jeweils zunächst ein Revisionsverfahren durchgeführt hatte, bestätigte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. August 1997 (IV-Akte 1, S. 2) und Mitteilung vom 22. Oktober 2001 (IV-Akte 5).\nb) Im August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (vgl. Anmeldung vom 5. August 2017, IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte daraufhin medizinische Berichte ein und veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit durch ihren Abklärungsdienst. Diese wurde telefonisch durchgeführt. Im Wesentlichen basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 27) ab dem 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu (vgl. auch die Mitteilung vom 14. Mai 2018, IV-Akte 25).\nc) Mit einem ausgefüllten Formular «Anmeldung für Erwachsene: Hilflosenentschädigung IV» ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2021 sinngemäss um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 28). Infolge eines Umzugs des Beschwerdeführers am 1. März 2021 in den Kanton Basel-Landschaft (vgl. sein Schreiben vom 11. Januar 2021, IV-Akte 30), wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle Basel-Stadt zur SVA Basel-Landschaft (vgl. Schreiben vom 4. März 2021, IV-Akte 34).\nd) Die SVA Basel-Landschaft holte einen Bericht beim behandelnden Dr. med. B____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, ein (vgl. ärztlicher Fragebogen vom 26. März 2021, IV-Akte 37). Am 15. Mai 2021 zog der Beschwerdeführer wieder in den Kanton Basel-Stadt um (vgl. Telefonnotiz vom 19. August 2021, IV-Akte 42). Gemäss seinen eigenen Angaben bezog er in diesem Zeitpunkt eine Alterswohnung (vgl. Abklärungsbericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43, S. 3). Im September 2021 wurde eine erneute, durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung der Hilflosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 2. September 2021, IV-Akte 43).\ne) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgewiesen werde (IV-Akte 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. November 2021 Einsprache (IV-Akte 46). Im weiteren Verlauf führte der Abklärungsdienst der SVA Basel-Landschaft am 9. Februar 2022 eine weitere telefonische Abklärung mit dem Beschwerdeführer selbst durch (vgl. Bericht vom 11. Februar 2022, IV-Akte 51). Mit einem undatierten Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung der SVA Basel-Landschaft (IV-Akte 52).\nII.\na) Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 überweist die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2022 (Postaufgabe 10. Juni 2022). Er beantragt sinngemäss, der ihm zugestellte, undatierte Einspracheentscheid, den er ca. Anfang Mai 2022 erhalten habe, sei aufzuheben und seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht wisse, wann die Frist ablaufe, da der angefochtene Einspracheentscheid nicht datiert sei. Im Weiteren erklärt er, dass er seinen Anwalt damit beauftragen werde, weitere Beweise für seine Hilflosigkeit zu besorgen und bittet um angemessene Frist für deren Einreichung.\nb) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.\nc) Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm gesetzten Frist keine Replik ein.\nd) Mit Verfügung vom 12. September 2022 bittet die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin, dem Gericht bis zum 5. Oktober 2022 das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids bekannt zu geben bzw. zu dokumentieren, wann die Einsprache zugestellt worden ist.\ne) Mit Eingabe vom 28. September 2022 informiert die Beschwerdegegnerin das Sozialversicherungsgericht darüber, dass sie die Verfügung vom 6. Oktober 2021 am 7. Oktober 2021 erhalten habe, und reicht als Beilage ein E-Mail der SVA Basel-Landschaft ein, aus welchem hervorgeht, dass der Einspracheentscheid am 11. Mai 2022 per B-Post an den Beschwerdeführer verschickt worden sei.\nIII.\nNachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Dezember 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n"}