6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter Dr. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2'500.00 (inklusiv Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfachen oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden.