Die für ihn negative Disposition, namentlich und insbesondere der Abschluss eines im Gegensatz zu einer ordentlichen Anstellung schlechter bezahlten Praktikums, erfolgte durch den Beschwerdeführer somit zeitlich vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin. An dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand, dass der Ausbildungsvertrag vom 29. Juni 2021/ 9. Juli 2021 nach der Verfügung vom 29. April 2022 datiert nichts zu ändern, ist doch der Arbeitsvertrag formfrei gültig und wurde vorliegend auch nicht die Schriftlichkeit vorbehalten (vgl. Art. 319 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [