Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seines Gesuchs um Ausrichtung einer Waisenrente vom 2. Februar 2021, respektive im Zeitpunkt der Nachreichung der fehlenden Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs auf Waisenrente mit E-Mail vom 19. März 2019 (AB 3, S. 1), die verbindliche Zulassung zur Ausbildung an der TBZ sowie das auf zwei Jahre befristete Praktikum veranlasst hatte. Die für ihn negative Disposition, namentlich und insbesondere der Abschluss eines im Gegensatz zu einer ordentlichen Anstellung schlechter bezahlten Praktikums, erfolgte durch den Beschwerdeführer somit zeitlich vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin.