, mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).