5.3. Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627 ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen).