126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen). Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr untereinander (BGE 133 I 234, 239 E. 2.5.1). 5.2.2. Der Vertrauensschutz kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückgeführt werden.