5.2. 5.2.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;