Wahrscheinlichkeit faktisch gebotenes Praktikum dargelegt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AH.2018.1 vom 9. Mai 2018 ist insofern nicht zielführend, da es im vorgenannten Urteil um die Beurteilung eines Praktikums im Rahmen einer Erstausbildung handelte, wohingegen der Beschwerdeführer eine Zweitausbildung absolviert. Zudem ist zu bemerken, dass angesichts der Dauer des Praktikums von insgesamt zwei Jahren die Erfüllung des Ausbildungsbegriffs gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. E. 3.2.2. hiervor).