Festgelegt wird lediglich der Erwerb von Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer ordentlichen Anstellung erworben wird, wird demgegenüber nicht geregelt. Dem Beschwerdeführer wäre es demnach möglich gewesen, die erforderliche Berufserfahrung anstelle eines Praktikums auch im Rahmen einer ordentlich (entlöhnten) Anstellung zu erwerben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2016.3 vom 30. Juni 2016 E. 4.4.2, mit vergleichbarer Ausgangslage). Mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen arbeitsmarktlichen Situation und unbelegten Arbeitsbemühungen wird nicht ein mit überwiegender