Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die verlangte Zeitdauer entsprechend. In qualitativer Hinsicht sind der Wegleitung keine Vorgaben in Bezug auf die Modalitäten zu entnehmen. Namentlich schreibt die Wegleitung nicht vor, ob die zur Zulassung vorausgesetzte Berufserfahrung im Rahmen eines Praktikums oder einer regulären Arbeitsstelle zu absolvieren ist. 4.3.3. Aus den reglementarischen Bestimmungen ergibt sich vorliegend nicht, dass zur Zulassung zur Prüfung zum Tontechniker EFZ ein Praktikum vorausgesetzt wird. Festgelegt wird lediglich der Erwerb von Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung.