4.3. 4.3.1. Sodann vermag auch das Praktikum bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht zu erfüllen. 4.3.2. Gemäss Ziffer 2.2 der Wegleitung der Berufsprüfung Tontechniker /Tontechniker mit Eidgenössischem Fachausweis (EFZ, AB 2) umfassen die Zulassungsbedingungen für Inhabende eines Zeugnisses als Multimediaelektroniker unter anderem eine Berufserfahrung von mindestens 18 Monaten im audiovisuellen Bereich nach Erhalt des EFZ. Gemäss Ziffer 2.3 der Wegleitung beziehen sich die Zeitangaben für die berufliche Erfahrung auf eine Vollzeitbeschäftigung (100 Prozent). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die verlangte Zeitdauer entsprechend.