3359 der RWL erfordert die systematische Vorbereitung im Rahmen einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV (vgl. E. 3.1.2. ff.), dass die sich in Ausbildung befindliche Person zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen muss. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl an Kurslektionen besucht und daneben zur Hauptsache arbeitet, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Es ist weiter gefordert, dass sich die auszubildende Person zeitlich überwiegende ihrem Ausbildungsziel widmet.