49bis Abs. 2 AHVV; RWL Rz. 3363). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008). 4. 4.1. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ausbildung zum Tontechniker EFZ, respektive das Praktikum bei der Stiftung C____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49is AHVV erfüllt. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen.