Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299, 304 E. 3). Ebenso anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, sofern, ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei (vgl. Art. 49bis Abs. 2 AHVV;