Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten, wobei es für die Sozialversicherung unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (vgl. BGE 143 V 305, E. 3.4; RWL Rz. 3358). Die Ausbildung hat auf einem strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.